Entlassung und andere Formen der Eskalation professoraler Dienstverhältnisse
In der ersten empirischen Erhebung richteten wir unseren Fokus auf die Entlassung sowie auf die öffentliche Degradierung von Professorinnen und Professoren von reputierlichen Positionen. Beides kam in den Jahren 2018 bis 2020 vermehrt in die Medien, vor allem mit der Begründung von Vorwürfen eines Führungsfehlverhaltens oder Machtmissbrauchs (siehe Abschnitt „Angegebene Gründe). Bereits in der zweiten Erhebung mussten wir unsere Kategorien erweitern, da Studienteilnehmer über andere Formen der Eskalation ihrer Dienstverhältnisse berichteten. Mittlerweile erfassen wir in unserer Studie folgende Formen:
- Entlassung,
- öffentliche Degradierung von einer hochdotierten/-angesehen Position,
- Nötigung zu einer „einvernehmlichen Auflösung“ des Dienstverhältnisses
- Nicht-Entfristung ohne nachvollziehbaren Grund
- internes Verfahren mit einem erkennbaren Ziel einer vorzeitigen Beendigung des Dienstverhältnisses.
Abbildung 1 zeigt in der Zusammenfassung aller Fälle aus den drei Erhebungen (2020, 2023, 2024) eine Entwicklung, die seit etwa 2011 eine erste leichte Verdichtung aufweist und seit dem Jahr 2018 erheblich an Dynamik zugenommen hat. Seit der Buchveröffentlichung im November 2024 erfahren wir laufend von weiteren Fällen (ohne dass wir eine weitere systematische Erhebung durchgeführt haben).
Dabei scheinen insbesondere die „internen Verfahren mit einem erkennbaren Ziel einer vorzeitigen Beendigung des Dienstverhältnisses“ deutlich zuzunehmen (einschlägige Anwälte berichten, dass sie die Anfragen nicht mehr alle annehmen können). Insbesondere vor dem Hintergrund der hochschulpolitischen Legalisierung einer „Verdachtssanktionierung“ (NRW) scheinen sich einige Universitäten auch in anderen Bundesländern ermuntert zu fühlen, verstärkt Professorinnen und Professoren einer internen Überprüfung zu unterziehen, ohne dass die Gründe eindeutig oder klar wären. Vielmehr handelt es sich oft um eine Art Suchbewegung, bei der verschiedene Vorwürfe wie „ausprobiert“ werden, um auf diese Weise einen Ansatzpunkt zu finden. Diese Suchbewegung ist uns aus verschiedenen Fällen bekannt, die dann letztlich in der Entfernung des Professors oder der Professorin aus der Universität mündeten.
Angegebene Gründe
Professorinnen und Professoren sind in ihrer Berufsausübung einerseits durch die Wissenschaftsfreiheit (Art. 5 Abs. 3 GG) und andererseits durch die verschiedenen Arbeitsgesetze und das Beamtenrecht geschützt. Besonders deutlich formuliert das österreichische Angestelltengesetz in § 27 in einem Überblick die möglichen Gründe, die zu einer vorzeitigen Beendigung des Dienstverhältnisses führen können. (Dass wir uns an dieser Stelle auf das österreichische Angestelltengesetz beziehen, liegt daran, dass hier sehr komprimiert Gründe genannt werden, die auch in den Alltagsvorstellungen der meisten Arbeitnehmer und Arbeitgeber aufgerufen werden, wenn sie von fristlosen Kündigungen hören.) Es nennt dabei (1) Bestechlichkeit und Untreue, (2) Unfähigkeit, (3) Verletzung der Treuepflicht (ein Grund, der insbesondere im kaufmännischen Bereich eine Rolle spielt, aber auch z. B. unerlaubte Nebentätigkeiten umfassen kann), (4) Arbeitsverweigerung, (5) längere Freiheitsstrafen oder Abwesenheiten, die nicht auf Krankheit zurückgeführt werden können, und (6) sexuelle Belästigungen sowie Beleidigungen und Verleumdungen. Unter dem letzten Grund können auch Mobbing-Fälle behandelt werden, allerdings muss der Arbeitgeber beweisen, dass eine solche Handlung vorlag und erheblich war. Reine Meinungsäußerungen oder eigene Werturteile reichen dabei ebenso wenig aus wie – auch scharf formulierte – Kritik. Diese Dinge fallen unter die verfassungsrechtlich geschützte Meinungsfreiheit und im universitären Bereich teilweise auch unter die Wissenschaftsfreiheit.
Überraschenderweise spielte keiner der in diesem Gesetz genannten Entlassungsgründe in den von uns untersuchten Fällen eine Rolle: Strafrechtlich relevante Gründe wurden in keinem einzigen Fall angeführt. Auch wissenschaftliches Fehlverhalten wie etwa Datenmanipulationen oder Plagiate kamen kaum vor. Stattdessen wurden bei der Entfernung der Studienteilnehmer aus ihrer Professur Gründe genannt, die ihnen als Person zugeschrieben werden und die auf ein angeblich fehlerhaftes Verhalten hinweisen. Unter diesen „falschen“ Verhaltensweisen werden besonders häufig das Führungsfehlverhalten (29 % der untersuchten Fälle) und die ideologische Unbotmäßigkeit (21 % der Fälle) genannt; auf beides gehen wir etwas ausführlicher ein. Weitere Gründe waren z. B. Forschung zum „falschen“ Thema, das Fehlen von Angaben für eine Statistik des CHE-Rankings und die Einreichung eines Dienstreiseantrages an der falschen Stelle in der Verwaltung (wobei die Universität im nachfolgenden Gerichtsverfahren selbst nicht sicher angeben konnte, welches die richtige Stelle gewesen wäre).
Führungsfehlverhalten/Machtmissbrauch
Der Vorwurf des Führungsfehlverhaltens trifft oft Frauen. Ausgangspunkt sind meist Beschwerden von Nachwuchswissenschaftlern, die meinen, dass die Professorin ihnen zu viel Leistung abverlange oder sie nicht ausreichend wertschätze, wenn sie zum Beispiel auf eine Abgabefrist besteht. Interpretiert werden die Beschwerden als Mobbing durch die Professorin, eine Behauptung, die im internen Verfahren (siehe unten) dann als eine „Tatsache“ gilt und als solche behandelt wird. Eine „Atmosphäre der Angst“ ist offenbar dadurch entstanden, dass eine Professorin oder ein Professor auf Pünktlichkeit bestand oder darauf, dass Vorbereitungstexte auch gelesen werden. Manche Studierende fühlen sich bereits dadurch gestört, dass die Professorin oder der Professor die Tür zum Seminarraum zu energisch öffnet.
Schaut man die Fälle insgesamt an, dann liegt der Hauptfehler der von diesem Vorwurf betroffenen Professorinnen und Professoren darin, dass sie ihre Arbeit getan haben: Sie haben Leistung gefordert, Fristen gesetzt und die Arbeit benotet. Diese Tätigkeit fiel bisher in den Bereich der Dienstaufgaben und gehörte mithin zum legitimen Machtgebrauch des Lehrpersonals. Inzwischen wird hierin von einigen aber bereits ein Machtmissbrauch gesehen und kann daher schnell mit dem Vorwurf von Mobbing oder eben Führungsfehlverhalten verbunden werden.
Ideologische Unbotmäßigkeit
Unter dem Begriff der ideologischen Unbotmäßigkeit haben wir all jene Fälle gefasst, in denen Professorinnen und Professoren allein aufgrund von Meinungsäußerungen ihre Stelle verloren haben oder intern erheblich sanktioniert wurden. Dabei handelte es sich zumeist um Meinungen im Kontext des wissenschaftlichen Streits, also um die Realisierung des Grundrechts, das die Wissenschaftsfreiheit garantiert. In diesen Fällen lässt sich der Ausgangspunkt der Beschwerden oft jenseits der Universitäten verorten: Journalisten berichten über eine aus ihrer Sicht unbotmäßige Meinung, weil sie gängigen Narrativen der politischen Arena widersprechen. Diese Berichte werden dann von den Studierendenvertretungen aufgenommen und skandalisierend in die universitäre Öffentlichkeit getragen. Damit wird zugleich Druck auf die Hochschulleitungen ausgeübt, die einen möglichen Imageschaden befürchten und sich zu Maßnahmen gegen den Professor berufen fühlen, obwohl sie grundsätzlich sowohl eine Fürsorgepflicht gegenüber den Mitgliedern ihrer Hochschule haben als auch die Hochschule selbst als einen Hort der Wissenschaftsfreiheit verteidigen müssten.
Zur Rechtsstaatlichkeit der internen Verfahren
Der zu erwartende Ablauf eines hochschulinternen Verfahrens wäre wie folgt: Liegt ein hinreichender Verdacht gegen eine verbeamtete Professorin oder einen Professor vor, dass sie oder er sich eines Dienstvergehens schuldig gemacht haben könnte, wird üblicherweise ein Disziplinarverfahren eingeleitet. Die betroffene Beamtin oder der betroffene Beamte ist unverzüglich über die Eröffnung des Verfahrens zu informieren. Ihr oder ihm sind die Gründe für die Eröffnung des Verfahrens zu nennen und ihr oder ihm ist Gelegenheit zu geben, sich zur Sache zu äußern. Letzteres kann sie oder er auch unter Hinzuziehung einer anwaltlichen Vertretung tun. Im anschließenden Verfahren hat der Dienstgeber sowohl belastende als auch entlastende Sachverhalte zu ermitteln. Hierzu können sowohl schriftliche Unterlagen als auch Zeugenbefragungen herangezogen werden. Sollte sich im Laufe des Verfahrens herausstellen, dass erhobene Vorwürfe fallengelassen werden müssen, oder dass neue Vorwürfe hinzukommen, ist die betroffene Beamtin oder der betroffene Beamte wiederum unverzüglich darüber in Kenntnis zu setzen. Ist der Dienstgeber zu einem Ergebnis gekommen, hat er der Beamtin oder dem Beamten eine schriftliche Zusammenfassung auszuhändigen. Der Beamtin oder dem Beamten ist das Recht einzuräumen, sich zu dieser Darstellung nochmals abschließend zu äußern. Erst nach dieser Stellungnahme kann das Verfahren zu einem Abschluss gebracht werden.
Da nicht alle Professorinnen und Professoren verbeamtet sind, sondern auch andere Formen von Dienstverhältnissen vorkommen, finden wir in unserer Studie auch andere Verfahren, mit denen Professoren und Professorinnen aus dem Dienst entfernt wurden. Aber auch bei diesen sind grundlegende rechtsstaatliche Prinzipien einzuhalten. Insofern unterscheiden wir innerhalb der Studie nicht zwischen rechtlich unterschiedlich gefassten Verfahren, sondern prüfen deren Qualität anhand der Beachtung von acht Prinzipien der Rechtsstaatlichkeit. Wir baten unsere Studienteilnehmer, anhand einer siebenstufigen Likert-Skala zu bewerten, inwieweit diese Prinzipien in ihrem internen Verfahren eingehalten wurden.
Eher objektivierbare Prinzipien der Rechtsstaatlichkeit
Einschätzungsfragen in einer empirischen Studie greifen immer auf die persönliche Bewertung eines Sachverhaltes durch die Befragten zurück. Die Ergebnisse sind daher grundsätzlich subjektiv gefärbt, da sie die Sichtweise der Befragten darstellen. Im Kontext der Beachtung der Rechtsstaatlichkeit gibt es jedoch einige Prinzipien, deren Einhaltung sich in der Regel leicht aus den Handlungen einer Hochschulleitung ablesen lassen: Die Möglichkeit einer schriftlichen Stellungnahme war gegeben oder eben nicht. Unter diese eher objektivierbaren (= überprüfbaren) Prinzipien fallen:
- das Recht auf schriftliche Stellungnahme,
- das Recht auf Anhörung in allen Gremien, die sich mit der Angelegenheit befassen,
- das Recht auf einen Anwalt in Gesprächen, die das eigene Dienstverhältnis zum Gegenstand haben sowie
- das Recht auf Konfrontation mit Beschwerdeführerinnen oder -führern.
Eher subjektive Prinzipien der Rechtsstaatlichkeit
Die Einschätzung der Einhaltung der anderen vier Prinzipien beruht stärker auf einer subjektiven Wahrnehmung der Studienteilnehmer, da sie (auch durch nicht Beteiligte) nicht so leicht zu überprüfen sind. Dazu gehören:
- Transparenz des Verfahrens, inklusive der einzelnen Verfahrensschritte, Fristen, Beteiligten usw.,
- Vertraulichkeit,
- Unschuldsvermutung, d.h. es werden sowohl belastende als auch entlastende Aspekte aktiv gesucht,
- Fairness, d.h. alle Seiten werden gleichbehandelt.
Ernüchterndes Ergebnis
Die Eindeutigkeit der Ergebnisse der systematischen Befragung hat uns sehr überrascht. In keinem einzigen Fall hat ein Befragter angegeben, dass in seinem Verfahren alle Prinzipien beachtet wurden. Dagegen sagten viele, dass in ihrem Fall kein einziges der Prinzipien eingehalten wurde. Die Ergebnisse lassen sich daher nur über die negativen Bewertungen darstellen (Abbildung 2), also die Prozentzahlen derjenigen, die gesagt haben, dass das entsprechende Prinzip in ihrem Verfahren entweder gar nicht oder eher nicht beachtet wurde. Das Recht auf Stellungnahme wurde noch am häufigsten gewährt, aber auch hier nur in weniger als der Hälfte der Fälle, denn 58 % der Befragten sagten, dass sie keine Möglichkeit hatten, auf Vorwürfe schriftlich Stellung zu nehmen. Zur Erinnerung: Der Grundsatz audiatur et altera pars hat sich seit dem römischen Recht bis in die heutigen Demokratien gezogen und gilt (bislang zumindest) unwidersprochen als unverbrüchliche Grundfeste für alle Urteile in einer streitigen Angelegenheit: Das Urteil darf erst gefällt werden, wenn alle Seiten gehört wurden. Verfahren, die noch nicht einmal dieses Prinzip gewährleisten, genügen rechtsstaatlichen Anforderungen eindeutig nicht. Die anderen von uns erfragten Prinzipien weisen noch deutlich schlechtere Werte auf.
Das „Regime“ in Hochschulen
Die Ergebnisse unserer Studie weisen insgesamt auf eine erschreckende Entwicklung an den Hochschulen hin. Die Entfernung von Professorinnen und Professoren aus offensichtlich leichtfertigen Gründen, mittels Verfahren, die rechtsstaatliche Prinzipien mit Füßen treten und bei denen oft die Entscheidung bereits an anderer Stelle als in dem befassten Gremium und ungeachtet des Ausgangs von deren Befassung mit dem Sachverhalt getroffen worden zu sein scheint, spricht eher für Willkür, Intransparenz und Korruption, Mikropolitiken einzelner und Machtgehabe von Hochschulleitungen, als von einem zivilisierten Umgang im Rahmen einer Institution innerhalb einer freiheitlichen und demokratischen Gesellschaft.
Die Gründe für diese Entwicklung sind sicherlich vielfältig. Einen ersten Versuch einer Erklärung haben wir in der Buchpublikation „Wer stört, muss weg!“ unternommen.
Aus heutiger Sicht ergänzen wir diese Argumentation mit der Hypothese, dass sich in den Universitäten etwas widerspiegelt, das auch in der Gesellschaft und vor allem in der Politik offenbar wirksam ist. In seiner grundlegenden Betrachtung über die Entwicklungen des Politischen in Deutschland konstatiert Michael Andrick in einer Kolumne für die Berliner Zeitung: „Jeder Staat hat nicht nur eine Regierung, sondern auch ein Regime.“ Den Begriff Regime will er dabei wertfrei verstanden wissen. Er meint „die informellen Strukturen und Netzwerke, deren Einflussnahme die Inhalte der Politik eines Landes auch über mehrere Regierungen hinweg entscheidend prägen.“
Unsere Analyse der Gründe für die Entfernung von Professorinnen und Professoren an Hochschulen und der zur Erreichung dieser Entfernung durchgeführten opaken Verfahren legen nahe, dass es auch hier neben den offiziellen, nach außen repräsentativ wirkenden formellen Strukturen, informellen Strukturen und Netzwerke gibt, die von außen (und vielleicht auch für Mitglieder der jeweiligen Hochschule) nur schwer zu fassen ist. Wir prüfen diese These anhand der vier Machtsäulen von Regimen, die Andrick anführt (das Zitat jeweils in kursiv am Anfang gesetzt).
(1) Die politische Willkür der Justiz. Sie wäre an den Universitäten in den oben beschriebenen Verfahren zu erkennen, die von Willkür und äußerst laxem Umgang mit den Grundregeln der Rechtsstaatlichkeit geprägt sind. Dazu kommt die strukturelle Veränderung der Universitäten (Stichwort: Autonomie oder unternehmerische Hochschule), die einzelne Rektoren und Präsidenten dazu verleiten können, ihre erweiterten Machtbefugnisse in Gutsherrenart zu nutzen.
(2) Die systematische Besetzung relevanter Leitungsposten mit Loyalisten. Auch dies lässt sich an Universitäten zunehmend beobachten. Auffällig ist in unserer Studie jedenfalls, dass es einige Hochschulen gibt, an denen wir mehrere Fälle festgestellt haben. Hier sind häufig dieselben Akteure aktiv, die in verschiedenen Verfahren gegen unterschiedliche Professoren die immer gleichen Vorwürfe erheben. Wir können auch beobachten, dass die Entlassungen oder Disziplinarverfahren aufhören, wenn diese Personalkonstellationen abgewählt werden oder aus anderen Gründen zerfallen. Das immerhin lässt hoffen.
(3) Die Kontrolle des politischen Leitdiskurses. Der offizielle Anspruch von Universitäten ist die Suche nach Wahrheit und Erkenntnis unter gleichzeitiger Verteidigung von Wissenschaftsfreiheit. Daneben haben sich jedoch eine Reihe anderer, weitgehend politischer Diskurse etabliert: durch Drittmittelforschung mitsamt ihren inhaltlichen Vorgaben, durch auch aus der Wirtschaft bekannte Stellen für Diversität, Inklusion, Nachhaltigkeit, Klimaneutralität und dergleichen mehr sowie durch die Vorgaben der Politik, eine möglichst hohe Anzahl von Abschlüssen zu erzeugen. All das sind Diskurse, die von Hochschulleitungen innerhalb der Universität kontrolliert werden müssen, um Gelder zu akquirieren. Leider wirkt dieser Punkt auch auf die Besetzung relevanter Leitungsposten zurück, sodass die unter (2) beschriebene Dynamik sich selbst verstärken kann.
(4) Die ideologische Unterfütterung des Regimes, insbesondere durch die Definition von Bedrohungen. Die Ideologisierung der Diskurse, die seit geraumer Zeit Politik, Wirtschaft und nahezu alle anderen Bereiche der Gesellschaft erfasst haben, findet auch in den Universitäten und der Wissenschaft ihren Niederschlag (und wird häufig von hier aus vorangetrieben). Zu oft gilt mittlerweile das „Bekenntnis vor Erkenntnis“: In Hochschulen, die mittels Flaggen vor dem Haus und Icons auf der Website politisch „Haltung“ zeigen; in einer Forschung, die sich vor allem aktivistisch versteht und einer Lehre, die weniger kritisches Denken fördert als zu einer großen Transformation der Gesellschaft erzieherisch beitragen zu wollen.
In diesem Umfeld wird das, was einst zu den Kernbereichen der Universität gehörte, zur Bedrohung: Professorinnen und Professoren, die bei ihren Leistungsanforderungen eigenständiges Denken und kritische Auseinandersetzung einfordern; Forscher, die konkrete Daten erheben oder sich am bisherigen Handbuchwissen orientieren, selbst wenn politisch entschieden wird, dass eine andere „Realität“ zu gelten habe; aber auch Kolleginnen und Kollegen, die auf differenzierte Betrachtungen und kontroversen Diskussionen bestehen.
In diesem Geflecht eines Regimes, das sich in den Hochschulen zeigt, erweisen sich die etablierten Gremien, Kommissionen und best practice-Verfahren, die einmal als Schutzwälle gegen Willkür, machtpolitische Ränkespiele und Übergriffe etabliert wurden, offenbar als hilf- und bedeutungslos.
Fazit: Licht ins Dunkel bringen
Forschung über die Entlassung von Professorinnen und Professoren sowie anderweitige Formen der Eskalation ihrer Dienstverhältnisse stellen vor diesem Hintergrund eine große Herausforderung dar. Derartige Vorkommnisse werden von keiner Statistik erfasst, handelt es sich doch vermeintlich nur um „Einzelfälle“, hinter denen zudem – ebenfalls vermeintlich – eine berechtigte und rechtmäßig getroffene Entscheidung steckt. Unsere Studie fokussierte auf die Erfahrungen und die Perspektive jener Professorinnen und Professoren, die eine derartige Eskalation persönlich erlebt haben. Der Beginn unserer Studie glich einem Detektivspiel. Zwar werden immer einige „Fälle“ medienöffentlich, aber von vielen wird nur anonym oder gar nicht berichtet. Und nicht jede Betroffene und jeder Betroffene ist bereit, an einer Studie teilzunehmen. Oft ist das Erlebte zu stigmatisierend und traumatisierend – was wir aus der persönlichen Erfahrung heraus bestätigen können.
Wir gehen daher von einem erheblichen Dunkelfeld aus. Ein Dunkelfeld, das auf Ausleuchtung wartet.